Ihr Anwalt für Ehe- und Familienrecht & Scheidung
Ehescheidung & Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens
Eine bevorstehende Ehescheidung stellt die Betroffenen vor eine Vielzahl von juristischen Problemen, deren Tragweite und Vernetzung ohne auf dieses Fachgebiet spezialisierte Rechtsberatung und Rechtsvertretung kaum überschaubar sind. Sollte keine einvernehmliche Scheidung zustande kommen, muss durch das Gericht geklärt werden, welchen „Streitteil“ das Verschulden an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe trifft. Diese Entscheidung ist wesentlich für die Frage, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe Sie Unterhalt an den anderen Ehegatten bezahlen müssen. In weiteren Verfahren muss das Gericht über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, gegebenenfalls auch über den Kindesunterhalt und den Umfang des Kontaktrechts, entscheiden.
Ein schwerer Fehler, den Sie bei bevorstehender Ehescheidung begehen können, ist, sich darauf zu verlassen, dass die durch Ihren Ehegatten beauftragte Rechtsvertretung auch Ihre Interessen beachtet und es daher zu einer Lösung kommen wird, mit der auch Sie gut leben können, ohne dass Sie Kosten für einen eigenen Anwalt aufzuwenden bräuchten. Langfristig kann Ihnen die fehlende anwaltliche Vertretung, in Form von überhöhten Unterhaltszahlungen oder Abgabe eines Unterhaltsverzichts, welcher den Verlust des Anspruchs auf Witwen(Witwer-)pension zur Folge hat, Verlust der (Ehe-)Wohnung, Entfremdung von den Kindern durch zu wenig Besuchsmöglichkeiten und Nachteilen bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens und der ehelichen Ersparnisse, teurer kommen als die anwaltliche Vertretung in den jeweiligen Verfahren.
Sollte es bereits zu schweren Eheverfehlungen (z.B. Ehebruch, Tätlichkeiten, Auszug) durch Ihren Ehepartner gekommen sein, ist Zuwarten nicht ratsam, weil das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens nur im Zeitraum von sechs Monaten ab der Kenntnis des Scheidungsgrundes geltend gemacht werden kann. Achtung: Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum ist Ehebruch nach wie vor eine schwere Eheverfehlung (§ 49 Ehegesetz)! Sollte es bereits zu einer Wegweisung aus der ehelichen Wohnung oder zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen gekommen sein, ist sofortiges Handeln notwendig!
Ich stehe Ihnen in den Rechtsgebieten Scheidung, Unterhalt, Obsorge, Besuchsrecht sowie Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse mit Rat und Tat zur Verfügung.
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