• 4.7 auf Google
Strafrecht / Strafprozessrecht

Ihr Rechtsanwalt für Strafrechtsdelikte

Als Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht verteidige ich Sie wenn Ihnen die Begehung von Delikten, die dem Strafgesetzbuch samt Nebengesetzen (z.B. Suchtmittelgesetz, Waffengesetz) unterliegen, vorgeworfen wird. Falls Sie Opfer einer strafbaren Handlung wurden, mache ich Ihre zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche bereits im Strafverfahren im Wege der Privatbeteiligung geltend.

Ich vertrete ihre Interessen als Strafverteidiger

justizpalast wien bg

» Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. «

Diese alte Weisheit kann Ihnen helfen, sobald Sie mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind und Ihnen durch Polizei und Staatsanwaltschaft Fragen gestellt werden. Möglicher Weise ist diese Taktik jedoch gerade in Ihrem konkreten Fall völlig kontraproduktiv. Das Protokoll der ersten Einvernahme ist, entgegen eines weit verbreiteten Irrtums, für das gesamte weitere Verfahren von erheblicher Bedeutung. Es ist daher im Falle der Einleitung eines Strafverfahrens niemals zu früh, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Bereits zu Beginn des Verfahrens gilt es, Fehler zu vermeiden, die dazu führen, dass das Strafverfahren, statt mit Freispruch oder einer sogenannten diversionellen Erledigung (z.B. Geldbuße), mit einer Vorstrafe, möglicher Weise sogar mit einer Haftstrafe, für Sie endet. Sollte bereits die Festnahme ausgesprochen oder die Untersuchungshaft verhängt worden sein, ist sofortiges Handeln notwendig! Gleiches gilt, wenn eine Hausdurchsuchung bevorsteht!

Strafrecht - Häufige Fragen & Tipps

Wie verhalte ich mich richtig im Falle einer Identitätsfeststellung und Festnahme?

Tragen Sie immer einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis bei sich, um die Identitätsfeststellung zu ermöglichen und eine Festnahme auf Grundlage des § 35 Ziffer 1 Verwaltungsstrafgesetz zu vermeiden. Beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ist selbstverständlich der Führerschein mitzuführen und im Falle einer Kontrolle vorzuzeigen. Falls Sie aber zu Fuß, als Beifahrer/-in oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu einer Veranstaltung (Feier, Konzert, Fußballspiel etc) unterwegs sind und im Laufe der Veranstaltung Alkohol konsumiert haben, ist das Vorzeigen des Führerscheins zwecks Identitätsfeststellung nicht ratsam. Nehmen Sie in diesem Fall Personalausweis oder Reisepass mit, um die Identitätsfeststellung zu ermöglichen. Gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung hat die Polizei nämlich die Möglichkeit, einer alkoholisierten Person den Führerschein abzunehmen, auch wenn die Alkoholisierung nicht im Rahmen einer Verkehrskontrolle festgestellt wurde!

Bleiben Sie gegenüber den einschreitenden Organen sachlich, ruhig und höflich. Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst kann eine Anzeige nach § 82 Sicherheitspolizeigesetz nach sich ziehen und wird mit Geldstrafe bis zu 500 Euro oder – bei Vorliegen erschwerender Umstände – mit einer Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen, geahndet.

Teilen Sie den einschreitenden Organen nur Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnadresse mit.

Verweigern Sie die Aussage und unterschreiben Sie nichts, bevor Sie sich mit Ihrem Rechtsanwalt/ Ihrer Rechtsanwältin beraten haben. Sie haben das Recht, einen Rechtsanwalt/ eine Rechtsanwältin Ihrer Wahl bzw den Verteidigernotruf (0800 376 386, kostenfrei aus ganz Österreich) zu kontaktieren.

Welche Rechte habe ich als Angeklagter/ Angeklagte? Welche Rechtsmittel stehen bereits im Ermittlungsverfahren zur Verfügung?

Einspruch an das Gericht steht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechtes nach der Strafprozessordnung verweigert oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen der  Strafprozessordnung angeordnet oder durchgeführt wurde. Gegen gerichtliche Beschlüsse im Ermittlungsverfahren steht dem Beschuldigten, soweit dessen Interessen unmittelbar betroffen sind, die Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu. Im Regelfall hat die Beschwerde allerdings keine aufschiebende Wirkung. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle ist der Einspruch gegen die Anklageschrift nicht ratsam. In seltenen Fällen, z.B. im Falle der Anklage bereits verjährter Taten, kann der Einspruch gegen die Anklageschrift durchaus sinnvoll sein, um das Verfahren zu beenden, ohne dass Sie auch nur ein einziges Mal vor Gericht stehen mussten.

Welche Prozesstaktik soll gewählt werden, wenn es zur Hauptverhandlung kommt?

Ein reumütiges Geständnis stellt einen wesentlichen Milderungsgrund dar, jedoch ist niemand verpflichtet, sich selbst zu belasten. Die Frage, ob der/ die Angeklagte in der Hauptverhandlung die Wahrheit sagen muss, ist daher mit einem klaren "Nein" zu beantworten. Wenn es in der Hauptverhandlung hart auf hart geht, muss Ihr Verteidiger rechtzeitig Verfahrensfehler erkennen und diese auch rügen. Ihr Verteidiger hat die Möglichkeit, Sie sowie Zeugen und Sachverständige in der Hauptverhandlung zu befragen. Vor allem in komplizierten Wirtschaftsstrafsachen und in Fällen beantragter Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ist es ratsam, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Verhandlung beizuziehen, um dem Gerichtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen treten zu können. Ihr Verteidiger muss vor Ende der Hauptverhandlung genau jene Beweisanträge stellen, die geeignet sind, Ihren Verfahrensstandpunkt zu stützen, dabei sind Formvorschriften zu beachten. Im Strafverfahren wird das Urteil in der Hauptverhandlung verkündet. Ich berate Sie auch bei der Entscheidung, ob das Urteil angenommen oder ein Rechtsmittel angemeldet werden soll. Die schriftliche Ausführung des Rechtsmittels gegen ein Strafurteil erfordert abermals, neben fundierter Kenntnis des materiellen Rechts, Kenntnis zahlreicher Formvorschriften, deren Nichtbeachtung den Erfolg eines inhaltlich noch so berechtigten Rechtsmittels gefährdet. Selbstverständlich vertrete ich Sie auch in der Berufungsverhandlung.

Was kann ich nach rechtskräftiger Verurteilung tun, um nicht ins Gefängnis zu müssen?

Wenn alle Stricke reißen und Sie rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, unterstütze ich Sie bei der Stellung eines Antrags auf Vollzug der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (sogenannte "Fußfessel"). Ein Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges kann auf gesundheitliche, berufliche oder familiären Gründe gestützt werden. Sollten neue Beweismittel gefunden werden, welche geeignet sind, Ihre Unschuld zu beweisen, unterstütze ich Sie bei der Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Falls das rechtskräftige Urteil auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung basiert, kann eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Abhilfe schaffen. Über das genannte Rechtsmittel entscheidet die Generalprokuratur.

Was kann ich tun, wenn der nationale Rechtsweg ausgeschöpft ist?

In diesem Fall stehen die Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie die Individualbeschwerde an den UN-Menschenrechtsausschuss zur Verfügung.

Welche Rechte habe ich als Opfer einer strafbaren Handlung?

Opfer haben insbesondere das Recht, sich vertreten zu lassen, Akteneinsicht zu nehmen, vor ihrer Vernehmung vom Gegenstand des Verfahrens und über ihre wesentlichen Rechte informiert zu werden, Übersetzungshilfe zu erhalten, an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten sowie an einer Tatrekonstruktion teilzunehmen, während der Hauptverhandlung anwesend zu sein und Angeklagte, Zeugen sowie Sachverständige zu befragen und die Fortführung eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens zu verlangen. Im Rahmen der Privatbeteiligung haben Opfer das Recht, den Ersatz des durch die Straftat erlittenen Schadens (z.B. Schmerzengeld, Heilungskosten, Sachschaden) oder für die Beeinträchtigung ihrer strafrechtlich geschützten Rechtsgüter zu begehren. Durch eine effiziente Opfervertretung kann ein langwieriges Zivilverfahren vermieden oder zumindest verkürzt und vereinfacht werden.

Ich stehe Ihnen bei Strafrechtsdelikten mit Rat und Tat zur Verfügung.


Schnellkontakt via Online-Formular

 

Meine Kontaktdaten finden Sie hier. Außerhalb der Kanzleizeiten kontaktieren Sie mich bitte unter der E-Mail-Adresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein..

Kontakt & Honorar

Kontaktieren sie mich gerne unter:

+43 1 290 21 40
office@sruc.at

MMAg. Michael Sruc - Strafverteidiger in Wien

Mein Honorar

Rechtsberatung biete ich in meinen Fachgebieten, unabhängig vom Streitwert der Causa, zum Pauschalpreis von EUR 80,00 inklusive USt pro begonnener halber Stunde an. Wenn Sie mich mit Ihrer Vertretung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren beauftragen, ist die Erstberatung kostenlos.

Meine Fachgebiete

 

Anfrage senden